Allgemeine Geschäftsbedingungen EWR GmbH
-Stand 01.01.2016-


1. Allgemeines – Geltungsbereich
Unsere Lieferbedingungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund nachstehender Bedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an. Sie verpflichten uns auch dann nicht wenn wir nicht nocheinmal bei späterem Eingang solcher Bedingungen widersprechen. Abweichungen von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.

2. Angebot und Abschluss
Unser Angebot ist unverbindlich. Eine Bestätigung gilt erst als angenommen, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt ist. Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Sämtliche Zeichnungen, Unterlagen usw. bleiben unser Eigentum und in unserem Urheberrecht. Die von uns herrausgegebenen Zeichnungen, unterlagen und Abbildungen, Maß-, Gewichts- und Qualitätsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie von uns nicht als verbindlich bezeichnet sind. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir behalten uns vor, auch nach Vertragsabschluß konstruktive und technische Änderungen an den Liefergegenständen vorzunehmen. Durch Vergütung von Kostenanteilen für Modelle und Werkzeuge erwirbt der Besteller kein Anrecht hierauf. Diese verbleiben unser Eigentum.

3. Preis
Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung, Fracht und Zoll. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen: sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Wir behalten uns das Recht vor unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostenerhöhungen insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.


4. Zahlungsbedingungen
Die Zahlung hat, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung mit 2% Skonto oder nach 30 Tagen rein netto zu erfolgen. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt und bestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Käufer auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Vezugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p. a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Werden die Zahlungsvereinbarungen nicht eingehalten, oder werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, so werden unsere Forderungen sofort fällig, ohne Rücksicht auf die Laufzeit hereingenommener Wechsel. Wir sind dann berechtigt, noch ausstehende Lieferungen unbeschadeten Rechts auf Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware nur gegen Vorauszahlung auszuführen.


5. Lieferzeit
Die vereinbarte Lieferzeit beginnt mit dem Tage des schriftlichen Vertragsabschlusses. Ihre Einhaltung setzt den Eingang sämtlicher vom Käufer beizubringender Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflußbereiches liegen, gleichviel, ob sie in unserem Werk oder bei unseren Unterlieferanten eintreten (z. B. Betriebsstörungen, Ausschusswerden, Lieferverzug unserer Vorlieferanten, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe) und solche Hindernisse wesentlich auf die Fertigstellung oder Ablieferung der Liefergegenstände von Einfluß sind. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Kunden in wichtigen Fällen baldmöglichst mitteilen. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, so ist die Schadenersatzhaftung im Falle gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

6. Gefahrübergang und Entgegennahme
Die Gefahr geht mit der Verladung in unserem Werk auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn wir frachtfreie Lieferung übernommen haben. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Transport- und sonstige Versicherungen erfolgen nur auf Anordnung und rechnung des Käufers.
Angelieferte Gegenstände sind auch wenn sie unwesentliche Anstände aufweisen, vom Käufer anzunehmen. Teillieferungen sind zulässig. Unsere Lieferverpflichtung gilt als erfüllt, wenn die Gegenstände versandbereit sind und dies dem Käufer mitgeteilt ist.

7. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Zahlung sämtlicher, auch zukünftig entstehender Forderungen, gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere auch der Saldoforderungen, die uns zustehen, unser Eigentum (Vorbehaltsware), auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache in dem Verhältnis zu, in dem sie zueinander stehen: unser Rechnungswert unserer für die hergestellte Sache verwendeten Vorbehaltsware zu der Summe sämtlicher Rechnungswerte aller bei der Herstellung verwendeten Waren. Werden unsere Waren mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass die Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des Käufers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang unseres Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergehen und der Käufer unser Eigentum für uns unentgeltlich verwahrt. Die so in unser Eigentum gelangten Sachen und Bestände gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.

Zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist der Käufer nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß den folgenden Absätzen auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, gleich ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird, und zwar im Falle der Veräußerung zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren nur in Höhe unseres Rechnungswertes bzw. unseres Miteigentumsanteils der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch, wenn der Käufer die Vorbehaltsware zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Zur Abtretung der Forderung ist der Käufer nicht befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheit unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, dann sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muß uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen in diesen Bedingungen festgehaltenen Sonderformen davon gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Käufers eingegangen sind. Die Geltendmachung des Eigentumvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet.

8. Mängelgewährleistung
Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist, wobei der Käufer uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der Lieferung schriftlich mitteilen muß. Mängel, die auch nach sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Voraussetzung für die Haftung sind mangelhafte Werkstattarbeiten und fehlerhafte Bauart. Keine Haftung tritt ein bei nicht vorschriftsmäßiger Inbetriebnahme, falls die Anfertigung nach Zeichnungen, die vom Käufer geliefert bzw. genehmigt wurden, erfolgt: falls Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Lieferers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet wurden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen und der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wie nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Für die Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Maßnahmen zur Behebung des Mangels, hat uns der Käufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
Falls sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, übernehmen wir die Frachtkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sache an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
Hat der Käufer oder ein Dritter ohne unsere Einwilligung, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an den von uns gelieferten Gegenständen vorgenommen, so entfällt unsere Haftung. Sind wir zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers – gleich aus welchen Rechtsgründen ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, doch ist die Ersatzpflicht auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflicht-Versicherung beschränkt. Wir sind bereit, dem Besteller auf Verlangen Einblick in unsere Police zu gewähren.
Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mängelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

9. Haftungsausschluss
Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als im Abschnitt Mängelgewährleistung vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
Diese Regelung gilt nicht für Ansprüche gem. §§ 1 und 4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen und beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand, und zwar auch für Wechsel- und Scheckklagen, ist der Sitz unserer Gesellschaft. Wir sind berechtigt, auch den Gerichtsstand des Käufers zu wählen.

11. Anwendbares Recht
Es gilt unter Ausschluß ausländischen Rechts nur deutsches Recht. Das einheitliche Gesetz über den Internationalen Kauf beweglicher Sachen vom 17. Juni 1973 findet keine Anwendung.


12. Verbindlichkeiten des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen verbindlich. Eine ungültige Bestimmung ist so zu ersetzen, wie es sich aus dem Sinne der anderen Bestimmungen ergibt.


13. Rücksendungen
Rücksendungen nehmen wir ohne vorherige Vereinbarung nicht an. Sie sind frei Haus vorzunehmen.


E-Mail
Anruf
Karte
Infos